Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Barfaut GmbH

für die Anhängervermietung

1. Allgemeines

Grundlage dieses Mietvertrages sind ausschließlich die aufgeführten

Vertragsbestimmungen, mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit. Der

Mieter erkennt durch seine Unterschrift an, dass er den Anhänger in

ordnungsgemäßem, verkehrssicherem, sauberem und mangelfreiem Zustand

übernommen hat. Mängel müssen dem Vermieter vor Fahrtantritt schriftlich

mitgeteilt werden. Bei Übernahme des Anhängers sind ein gültiger Führerschein

und ein gültiger Personalausweis/Reisepass vorzulegen.

Die AGB gelten für Endkunden/ Verbraucher ebenso wie für gewerbliche Kunden.

2. Mietpreis und Zahlungsbedingungen

Es gelten die Preise der bei Anmietung des Anhängers jeweils gültigen Preisliste

oder dem im Mietvertrag vereinbarten Preis. Die Preisliste ist in der jeweils

gültigen Fassung in den Geschäftsräumen des Vermieters ausgehängt bzw.

ausgelegt. Bei Sondervereinbarungen richtet sich der jeweilige Mietpreis nach

den ausdrücklichen Vereinbarungen im Mietvertrag. Der Mieter ist verpflichtet,

bei Abholung des Anhängers den jeweiligen Mietpreis ohne Abzug in Höhe des zu

erwartenden Endpreises im Voraus zu zahlen. Bei der Buchung über die App kann

der Mietpreis direkt online bezahlt werden. Sollte eine Lastschriftmangels

Deckung nicht eingelöst werden, wird der Mehraufwand pauschal in Rechnung

gestellt.

3. Mietdauer und Rückgabe des Anhängers

Die Anhänger können nur für einen vollen Tag gemietet werden, stundenweise

Vermietung gibt es nicht, angefangene Tage werden voll berechnet. Vor

Überschreitung der Vereinbarten Mietdauer ist die Zustimmung des Vermieters

zur Weiterbenutzung einzuholen. Die Miete beginnt und endet auf dem dazu

gehörigen Stellplatz des Unternehmens der Barfaut GmbH. Mit vereinbarter

Verlängerung der Mietzeit ist die weitere Miete ebenfalls in voller Höhe zu

bezahlen. Die Mietzeit beginnt mit dem Tag, an dem der Mietgegenstand

ausgeliefert wird oder mit dem Tag, für den der Mietgegenstand bestellt und vom

Vermieter bereitgestellt worden ist. Die Mietdauer endet mit dem Schluss des

Tages, an dem der Mietgegenstand vollständig und im ordnungsgemäßen Zustand

an den Vermieter zurückübergeben wird.Der Mieter verpflichtet sich, den Anhänger im übernommenen Zustand, mit

Ausnahme der normalen Abnutzung des Anhängers durch den Gebrauch, am

vereinbarten Tag und zum vereinbarten Zeitpunkt während der üblichen

Geschäftszeiten zurückzugeben. Wenn sich die Rückgabe über den vereinbarten

Termin hinaus verzögert, dann ist der Vermieter zu benachrichtigen. Bei

verspäteter Rückgabe des Anhängers, der Fahrzeugpapiere oder des Adapters,

ohne vorher mit dem Vermieter eine Verlängerung der Nutzungsdauer vereinbart

zu haben, haftet der Mieter für alle durch die verspätete Rückgabe entstandenen

Schäden und der aufgelaufenen Miete. Nach 3 Tagen ohne Benachrichtigung

erfolgt eine Anzeige bei der Polizei.

4. Nichterlaubte Nutzung des Anhängers

Fahrten ins europäische Ausland sind nur mit schriftlicher Genehmigung des

Vermieters zulässig. Bei Verletzung dieser Verpflichtung durch den Mieter haftet

er dem Vermieter für sämtliche sich daraus ergebende Schäden, insbesondere

auch für den Mietausfall. Dem Mieter ist es untersagt, den Anhänger zu

motorsportlichen Veranstaltungen, zu Testzwecken, zur gewerblichen Personen-

oder Güterbeförderung sowie andere, nicht dem Zweck entsprechenden

Betätigungen zu nutzen.

5. Haftung des Vermieters

Die Haftung des Vermieters ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

Darüber hinaus haftet der Vermieter nur im Rahmen der bestehenden

Kraftfahrzeugversicherung für den jeweiligen Mietanhänger. Sofern ein Schaden

am Zugfahrzeug durch den Anhänger entsteht, haftet der Vermieter des Pkw-

Anhängers für diese Schäden nicht. Der Mieter hat das Recht, dem Vermieter

nachzuweisen, dass der entstandene Schaden durch den Vermieter in

schuldhafter Weise (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) verursacht wurde.

6. Besondere Pflichten des Mieters/Fahrers

Es gilt als vereinbart, dass der Mieter zugleich auch Fahrer ist. Eine

Gebrauchsüberlassung oder Untervermietung an Dritte ist nicht gestattet. Der

Mieter hat eigenverantwortlich die Verkehrssicherheit und Eignung seines Kfz als

Zugmaschine zu prüfen. Der Mieter ist für das ordnungsgemäße An- und

Abhängen des Anhängers an der Zugmaschine allein verantwortlich. Bei

Unterstützung durch den Vermieter und dessen Personal, wird keine Haftung

übernommen. Der Mieter ist verpflichtet, den Anhänger schonend zu behandeln

und alle für die Benutzung des Anhängers bestehenden Vorschriften und Gesetze

sorgfältig zu beachten. Der Anhänger darf nur durch den im Mietvertrag

genannten Fahrer gezogen werden, der in diesem Fall fahrtüchtig und im Besitz

einer gültigen Fahrerlaubnis zum Führen des Anhängers sein muss. Der Mieterhat Kenntnis von den gesetzlichen Vorschriften des § 42 der Straßenverkehrs-

Zulassungs-Ordnung (StVZO). Der Mieter allein trägt die Verantwortung dafür,

dass er die zulässigen Gesamtgewichte von seinem Zugfahrzeug und dem

Anhänger in Bezug auf seinen Führerschein beurteilt und beachtet. Der Vermieter

hat eine Vielzahl von verschiedenen Anhängern mit unterschiedlichen

Gewichtsklassen im Angebot. Der Vermieter übernimmt keinerlei Haftung für den

Fall, dass der Mieter sich zum einen für seinen Führerschein unpassenden

Anhänger entgegen des § 42 der StVZO aussucht und/oder zum anderen den

Anhänger während der Mietdauer mit einem anderen fremden Fahrzeug zieht,

welches nicht mit dem Fahrzeug der Anmietung übereinstimmt und identisch ist.

Zur Sorgfaltspflicht des Mieters gehört insbesondere die ständige Überwachung

der Verkehrssicherheit, sowie, dass der Anhänger ordnungsgemäß verschlossen

und die Ladung ausreichend gesichert ist. Eine Belastung des Anhängers über

das gesetzliche Maß hinaus ist unzulässig. Für daraus resultierende Schäden

haftet der Mieter in voller Höhe. Der Mieter ist für die Einhaltung der zulässigen

Anhänge- und Stützlast seines Fahrzeuges allein verantwortlich. Der Mieter hat

den Anhänger sorgfältig gegen Diebstahl und Vandalismus zu sichern. Verstößt

der Mieter gegen diese Bedingung, so hat er dem Vermieter Schadenersatz bis zur

Höhe des Wiederbeschaffungswertes des Anhängers zzgl. Mietausfall zu leisten.

7. Versicherung des Anhängers, Haftung des Mieters

Der Mieter haftet grundsätzlich dem Vermieter bei Eintritt von Schäden am

Anhänger (inkl. beschädigter Stützräder) in voller Höhe für den dem Vermieter

entstanden unmittelbaren und mittelbaren Schaden. Der Mieter haftet für die

Reparaturkosten im Schadensfall. Unter Verzicht auf den Nachweis der

Vermietungsmöglichkeit haftet der Mieter dem Vermieter während der Reparatur

des Anhängers in Höhe der Tagesmiete für den täglichen Mietausfall. Darüber

hinaus haftet er in voller Höhe für Abschleppkosten, Sachverständigengebühren,

Wertminderung, Mietausfall etc. Die Anhänger sind haftpflichtversichert. Die

Haftung des Vermieters ist ausgeschlossen, auch für Folgeschäden am Fahrzeug

des Mieters. Insbesondere hat der Mieter den Anhänger in dem mangelfreien

Zustand zurückzugeben, indem er ihn übernommen hat. Für Reifenschäden, wie

z. B. Plattfuß etc. haftet der Mieter. Der Mieter hat das Recht, dem Vermieter

nachzuweisen, dass der geltend gemachte Schadensersatzbetrag tatsächlich

niedriger ist. Der Mieter haftet für sämtliche Verkehrs- und Ordnungsvergehen im

Zeitraum des tatsächlichen Besitzes des Anhängers. Die Bearbeitungsgebühr für

die Erstellung der dazugehörigen Rechnung beträgt pauschal 30 Euro. Darüber

hinaus verpflichtet sich der Mieter, den Vermieter von allen Schadenersatz- oder

Beseitigungsansprüchen Dritter freizustellen, die gegen den Vermieter in seiner

Eigenschaft als Hafter/Eigentümer der Anhänger erhoben werden, soweit dieseAnsprüche darauf beruhen, dass der Mieter seinen mietvertraglich festgelegten

Pflichten nicht oder nur unzureichend nachgekommen ist.

8. Verhalten des Mieters bei Diebstahl, Unfällen und Schäden

Zur Ermittlung der Unfallursache ist stets die Polizei hinzuzuziehen und darauf zu

bestehen, dass der Unfall polizeilich aufgenommen wird. Bei Beschädigung des

Anhängers, insbesondere durch einen Verkehrsunfall, sind der Mieter oder

dessen Fahrer verpflichtet, Namen, Vornamen, Anschrift und Telefonnummer

aller Unfallbeteiligten und Zeugen, ferner Zeit, Ort, Straße sowie die polizeilichen

Kennzeichen der Unfallbeteiligten Fahrzeuge festzuhalten. Erklärungen zur

Schuldfrage dürfen anderen Unfallbeteiligten gegenüber nicht gemacht werden.

Der Vermieter ist sofort telefonisch zu benachrichtigen. Anschließend ist ihm

eine wahrheitsgemäße schriftliche Darstellung über den Unfallverlauf

auszuhändigen. Handelt der Mieter oder dessen Fahrer dieser Vorschrift zuwider,

haftet der Mieter dem Vermieter. Im Schadensfall ist sofort telefonisch die

Weisung des Vermieters einzuholen, andernfalls trägt der Mieter die hieraus

resultierenden Kosten und haftet für jeden Schaden, den der Vermieter durch

Nichtbeachtung dieser Vertragsbestimmung erleidet. Beschädigte Teile sind

aufzunehmen und dem Vermieter bei Rückgabe des Anhängers vorzulegen.

9. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand sind für beide Parteien Pirmasens.

10. Schlussbemerkung

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam

sein, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Informationspflicht nach § 37 VSB

Die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle ist: Allgemeine

Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V., Straßburger

Str.8, 77694 Kehl am Rhein, Webseite: www.verbraucher-schlichter.de. Wir

erklären allerdings, zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren weder

bereit noch verpflichtet zu sein.

Informationspflichten/Betroffenenrechte nach Art. 13 DS-GVO

Informationen gemäß Art. 13 DS-GVO zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen

Daten finden Sie als Aushang im Büro der Anhängervermietung.

Stand 11.10.2024