Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Barfaut GmbH
für die Anhängervermietung
1. Allgemeines
Grundlage dieses Mietvertrages sind ausschließlich die aufgeführten
Vertragsbestimmungen, mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit. Der
Mieter erkennt durch seine Unterschrift an, dass er den Anhänger in
ordnungsgemäßem, verkehrssicherem, sauberem und mangelfreiem Zustand
übernommen hat. Mängel müssen dem Vermieter vor Fahrtantritt schriftlich
mitgeteilt werden. Bei Übernahme des Anhängers sind ein gültiger Führerschein
und ein gültiger Personalausweis/Reisepass vorzulegen.
Die AGB gelten für Endkunden/ Verbraucher ebenso wie für gewerbliche Kunden.
2. Mietpreis und Zahlungsbedingungen
Es gelten die Preise der bei Anmietung des Anhängers jeweils gültigen Preisliste
oder dem im Mietvertrag vereinbarten Preis. Die Preisliste ist in der jeweils
gültigen Fassung in den Geschäftsräumen des Vermieters ausgehängt bzw.
ausgelegt. Bei Sondervereinbarungen richtet sich der jeweilige Mietpreis nach
den ausdrücklichen Vereinbarungen im Mietvertrag. Der Mieter ist verpflichtet,
bei Abholung des Anhängers den jeweiligen Mietpreis ohne Abzug in Höhe des zu
erwartenden Endpreises im Voraus zu zahlen. Bei der Buchung über die App kann
der Mietpreis direkt online bezahlt werden. Sollte eine Lastschriftmangels
Deckung nicht eingelöst werden, wird der Mehraufwand pauschal in Rechnung
gestellt.
3. Mietdauer und Rückgabe des Anhängers
Die Anhänger können nur für einen vollen Tag gemietet werden, stundenweise
Vermietung gibt es nicht, angefangene Tage werden voll berechnet. Vor
Überschreitung der Vereinbarten Mietdauer ist die Zustimmung des Vermieters
zur Weiterbenutzung einzuholen. Die Miete beginnt und endet auf dem dazu
gehörigen Stellplatz des Unternehmens der Barfaut GmbH. Mit vereinbarter
Verlängerung der Mietzeit ist die weitere Miete ebenfalls in voller Höhe zu
bezahlen. Die Mietzeit beginnt mit dem Tag, an dem der Mietgegenstand
ausgeliefert wird oder mit dem Tag, für den der Mietgegenstand bestellt und vom
Vermieter bereitgestellt worden ist. Die Mietdauer endet mit dem Schluss des
Tages, an dem der Mietgegenstand vollständig und im ordnungsgemäßen Zustand
an den Vermieter zurückübergeben wird.Der Mieter verpflichtet sich, den Anhänger im übernommenen Zustand, mit
Ausnahme der normalen Abnutzung des Anhängers durch den Gebrauch, am
vereinbarten Tag und zum vereinbarten Zeitpunkt während der üblichen
Geschäftszeiten zurückzugeben. Wenn sich die Rückgabe über den vereinbarten
Termin hinaus verzögert, dann ist der Vermieter zu benachrichtigen. Bei
verspäteter Rückgabe des Anhängers, der Fahrzeugpapiere oder des Adapters,
ohne vorher mit dem Vermieter eine Verlängerung der Nutzungsdauer vereinbart
zu haben, haftet der Mieter für alle durch die verspätete Rückgabe entstandenen
Schäden und der aufgelaufenen Miete. Nach 3 Tagen ohne Benachrichtigung
erfolgt eine Anzeige bei der Polizei.
4. Nichterlaubte Nutzung des Anhängers
Fahrten ins europäische Ausland sind nur mit schriftlicher Genehmigung des
Vermieters zulässig. Bei Verletzung dieser Verpflichtung durch den Mieter haftet
er dem Vermieter für sämtliche sich daraus ergebende Schäden, insbesondere
auch für den Mietausfall. Dem Mieter ist es untersagt, den Anhänger zu
motorsportlichen Veranstaltungen, zu Testzwecken, zur gewerblichen Personen-
oder Güterbeförderung sowie andere, nicht dem Zweck entsprechenden
Betätigungen zu nutzen.
5. Haftung des Vermieters
Die Haftung des Vermieters ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
Darüber hinaus haftet der Vermieter nur im Rahmen der bestehenden
Kraftfahrzeugversicherung für den jeweiligen Mietanhänger. Sofern ein Schaden
am Zugfahrzeug durch den Anhänger entsteht, haftet der Vermieter des Pkw-
Anhängers für diese Schäden nicht. Der Mieter hat das Recht, dem Vermieter
nachzuweisen, dass der entstandene Schaden durch den Vermieter in
schuldhafter Weise (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) verursacht wurde.
6. Besondere Pflichten des Mieters/Fahrers
Es gilt als vereinbart, dass der Mieter zugleich auch Fahrer ist. Eine
Gebrauchsüberlassung oder Untervermietung an Dritte ist nicht gestattet. Der
Mieter hat eigenverantwortlich die Verkehrssicherheit und Eignung seines Kfz als
Zugmaschine zu prüfen. Der Mieter ist für das ordnungsgemäße An- und
Abhängen des Anhängers an der Zugmaschine allein verantwortlich. Bei
Unterstützung durch den Vermieter und dessen Personal, wird keine Haftung
übernommen. Der Mieter ist verpflichtet, den Anhänger schonend zu behandeln
und alle für die Benutzung des Anhängers bestehenden Vorschriften und Gesetze
sorgfältig zu beachten. Der Anhänger darf nur durch den im Mietvertrag
genannten Fahrer gezogen werden, der in diesem Fall fahrtüchtig und im Besitz
einer gültigen Fahrerlaubnis zum Führen des Anhängers sein muss. Der Mieterhat Kenntnis von den gesetzlichen Vorschriften des § 42 der Straßenverkehrs-
Zulassungs-Ordnung (StVZO). Der Mieter allein trägt die Verantwortung dafür,
dass er die zulässigen Gesamtgewichte von seinem Zugfahrzeug und dem
Anhänger in Bezug auf seinen Führerschein beurteilt und beachtet. Der Vermieter
hat eine Vielzahl von verschiedenen Anhängern mit unterschiedlichen
Gewichtsklassen im Angebot. Der Vermieter übernimmt keinerlei Haftung für den
Fall, dass der Mieter sich zum einen für seinen Führerschein unpassenden
Anhänger entgegen des § 42 der StVZO aussucht und/oder zum anderen den
Anhänger während der Mietdauer mit einem anderen fremden Fahrzeug zieht,
welches nicht mit dem Fahrzeug der Anmietung übereinstimmt und identisch ist.
Zur Sorgfaltspflicht des Mieters gehört insbesondere die ständige Überwachung
der Verkehrssicherheit, sowie, dass der Anhänger ordnungsgemäß verschlossen
und die Ladung ausreichend gesichert ist. Eine Belastung des Anhängers über
das gesetzliche Maß hinaus ist unzulässig. Für daraus resultierende Schäden
haftet der Mieter in voller Höhe. Der Mieter ist für die Einhaltung der zulässigen
Anhänge- und Stützlast seines Fahrzeuges allein verantwortlich. Der Mieter hat
den Anhänger sorgfältig gegen Diebstahl und Vandalismus zu sichern. Verstößt
der Mieter gegen diese Bedingung, so hat er dem Vermieter Schadenersatz bis zur
Höhe des Wiederbeschaffungswertes des Anhängers zzgl. Mietausfall zu leisten.
7. Versicherung des Anhängers, Haftung des Mieters
Der Mieter haftet grundsätzlich dem Vermieter bei Eintritt von Schäden am
Anhänger (inkl. beschädigter Stützräder) in voller Höhe für den dem Vermieter
entstanden unmittelbaren und mittelbaren Schaden. Der Mieter haftet für die
Reparaturkosten im Schadensfall. Unter Verzicht auf den Nachweis der
Vermietungsmöglichkeit haftet der Mieter dem Vermieter während der Reparatur
des Anhängers in Höhe der Tagesmiete für den täglichen Mietausfall. Darüber
hinaus haftet er in voller Höhe für Abschleppkosten, Sachverständigengebühren,
Wertminderung, Mietausfall etc. Die Anhänger sind haftpflichtversichert. Die
Haftung des Vermieters ist ausgeschlossen, auch für Folgeschäden am Fahrzeug
des Mieters. Insbesondere hat der Mieter den Anhänger in dem mangelfreien
Zustand zurückzugeben, indem er ihn übernommen hat. Für Reifenschäden, wie
z. B. Plattfuß etc. haftet der Mieter. Der Mieter hat das Recht, dem Vermieter
nachzuweisen, dass der geltend gemachte Schadensersatzbetrag tatsächlich
niedriger ist. Der Mieter haftet für sämtliche Verkehrs- und Ordnungsvergehen im
Zeitraum des tatsächlichen Besitzes des Anhängers. Die Bearbeitungsgebühr für
die Erstellung der dazugehörigen Rechnung beträgt pauschal 30 Euro. Darüber
hinaus verpflichtet sich der Mieter, den Vermieter von allen Schadenersatz- oder
Beseitigungsansprüchen Dritter freizustellen, die gegen den Vermieter in seiner
Eigenschaft als Hafter/Eigentümer der Anhänger erhoben werden, soweit dieseAnsprüche darauf beruhen, dass der Mieter seinen mietvertraglich festgelegten
Pflichten nicht oder nur unzureichend nachgekommen ist.
8. Verhalten des Mieters bei Diebstahl, Unfällen und Schäden
Zur Ermittlung der Unfallursache ist stets die Polizei hinzuzuziehen und darauf zu
bestehen, dass der Unfall polizeilich aufgenommen wird. Bei Beschädigung des
Anhängers, insbesondere durch einen Verkehrsunfall, sind der Mieter oder
dessen Fahrer verpflichtet, Namen, Vornamen, Anschrift und Telefonnummer
aller Unfallbeteiligten und Zeugen, ferner Zeit, Ort, Straße sowie die polizeilichen
Kennzeichen der Unfallbeteiligten Fahrzeuge festzuhalten. Erklärungen zur
Schuldfrage dürfen anderen Unfallbeteiligten gegenüber nicht gemacht werden.
Der Vermieter ist sofort telefonisch zu benachrichtigen. Anschließend ist ihm
eine wahrheitsgemäße schriftliche Darstellung über den Unfallverlauf
auszuhändigen. Handelt der Mieter oder dessen Fahrer dieser Vorschrift zuwider,
haftet der Mieter dem Vermieter. Im Schadensfall ist sofort telefonisch die
Weisung des Vermieters einzuholen, andernfalls trägt der Mieter die hieraus
resultierenden Kosten und haftet für jeden Schaden, den der Vermieter durch
Nichtbeachtung dieser Vertragsbestimmung erleidet. Beschädigte Teile sind
aufzunehmen und dem Vermieter bei Rückgabe des Anhängers vorzulegen.
9. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand sind für beide Parteien Pirmasens.
10. Schlussbemerkung
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam
sein, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Informationspflicht nach § 37 VSB
Die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle ist: Allgemeine
Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V., Straßburger
Str.8, 77694 Kehl am Rhein, Webseite: www.verbraucher-schlichter.de. Wir
erklären allerdings, zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren weder
bereit noch verpflichtet zu sein.
Informationspflichten/Betroffenenrechte nach Art. 13 DS-GVO
Informationen gemäß Art. 13 DS-GVO zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen
Daten finden Sie als Aushang im Büro der Anhängervermietung.
Stand 11.10.2024